Statuten der Genossenschaft Dorfläden Safiental
Die männliche Form gilt sowohl für weibliche als auch für männliche Personen.
1. Firma, Sitz und Zweck
Art. 1. Firma, Sitz
Unter der Firma Genossenschaft Dorfläden Safiental besteht mit Sitz in der Gemeinde Safiental eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen der Artikel 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.
Art. 2. Zweck
Die Genossenschaft betreibt Dorfläden in der Gemeinde Safiental. Als Selbsthilfeorganisation bezweckt die Genossenschaft die möglichst rationelle, kostengünstige und zentrale Versorgung der Dorfbevölkerung und Gäste mit Konsumgütern vor Ort. Die Genossenschaft kann Gebäude mieten sowie alle Geschäfte eingehen, welche die Ziele der Genossenschaft fördern.
2. Mitgliedschaft
Art. 3. Erwerb
Natürliche und juristische Personen können sich durch schriftliche Beitrittserklärung um die Mitgliedschaft bewerben. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beschluss des Vorstandes nach Übernahme von mindestens einem Anteilschein. Der Vorstand der Genossenschaft kann die Aufnahme ablehnen. Dem Betroffenen ist auf Anfrage der Grund mitzuteilen. Ihm steht ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu.
Art. 4. Verlust
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Art. 4a Kündigung
Der Austritt aus der Genossenschaft kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
Art. 4b Ausschluss
Der Vorstand kann einen Genossenschafter ausschliessen, wenn er den Interessen der Genossenschaft zuwiderhandelt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten der Genossenschaft zurichten.
Mit dem Ausschluss werden die übernommenen Anteilscheine auf Ende des laufenden Geschäftsjahres zur Rückzahlung fällig. Art. 10 Abs. 2 dieser Statuten ist anwendbar.
Art. 4c Tod
Beim Tode eines Genossenschafters werden die betreffenden Anteilscheine auf Ende des Geschäftsjahres an die gesetzlichen Erben ausbezahlt.
3. Finanzierung und Haftung
Art. 5 Finanzierung
Die Genossenschaft beschafft die nötigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten durch:
a) Anteilscheine
b) Darlehen
c) Übrige Erträge und Spenden
Art. 6 Anteilscheine
Jeder Genossenschafter ist zur Übernahme mindestens eines Anteilscheines von CHF 500.00 verpflichtet. Die Anteilscheine lauten auf den Namen des Genossenschafters und gelten als Ausweis über die Mitgliedschaft. Werden Anteilscheine an Dritte abgetreten, so gilt der Erwerber erst als Genossenschafter, wenn er gemäss Art. 3 durch den Vorstand aufgenommen worden ist.
Art. 7. Kündigung
Anteilscheine können unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende jeden Geschäftsjahres zur Rückzahlung gekündigt werden.
Der Vorstand entscheidet über den Wert der zurückzuzahlenden Anteilscheine. Die Berechnung des Wertes erfolgt auf Grund des bilanzmässigen Reinvermögens unter Ausschluss aller Reserven. Die Rückzahlung darf den einbezahlten Teil des Nominalwertes indessen nicht übersteigen.
Der Vorstand ist befugt, die Rückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren hinaus zuschieben, wenn es die finanzielle Lage der Genossenschaft erfordert.
Art. 8. Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet einzig das Genossenschafts vermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
9. Organe der Genossenschaft
Art. 9. Zusammensetzung
Die Organe der Genossenschaft sind:
a) die Generalversammlung (GV)
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle (sofern eine gesetzliche Revision gemäss Obligationenrecht durchgeführt wird werden muss)
d) die Rechnungsrevisoren (sofern keine gesetzliche Revision durchgeführt wird)
Art. 10 Generalversammlung
Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversa1mnlung. Es stehen ihr folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- Festsetzung und Änderung der Statuten;
- Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
- Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz sowie Beschlussfassung über die Verteilung des Reinertrages;
- Entlastung des Vorstandes;
- Genehmigung des Budgets;
- Beschlussfassung über Geschäfte, die der GV durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind sowie über Anträge des Vorstandes;
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern zu Geschäften, die in die Kompetenz der GV fallen. Solche Anträge sind dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der GV schriftlich einzureichen
Art. 11. Einberufung GV
Die ordentliche GV wird vom Vorstand einberufen. Sie findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres statt.Ausserordentliche GV werden durch den Vorstand oder in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen durch die Revisionsstelle einberufen. Sie muss ausserdem einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 Prozent der Genossenschafter oder bei weniger als 30 Mitgliedern von 3 Genossenschaftern unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte durch schriftliche Eingabe an den Vorstand verlangt wird. Die Einberufung zur GV erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag.
Die Einberufung: Die Verhandlungsgegenstände (Traktanden) sind bei der Einberufung bekannt zu geben. Über Traktanden, die nicht in dieser Weiseangekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden. Anträge auf Abänderung der Statuten sind den Genossenschaftern derEinladung beizulegen.
Art. 12 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat an der GV eine Stimme. Bei der Ausübung des Stimmrechts kann sich ein Mitglied durch einen anderen Genossenschafter oder ein Familienmitglied, das nicht Genossenschafter sein muss, mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.
Art. 13 Abstimmung und Wahlen
Jede statutengemäss einberufene GV ist beschlussfähig. Die GV fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen. Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern die Mehrheit der Anwesenden nicht eine geheime Durchführung verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.
Für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Art. 14 Protokoll
Vorsitzender der GV ist der Präsident, sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler. Der Aktuar oder ein anderes Mitglied des Vorstandes führt das Protokoll über die von der GV gefassten Beschlüsse und getroffenen Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Art. 15 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, die Mehrheit muss aus Genossenschaftern bestehen.
Die jeweiligen Ladenstandorte sollen im Vorstand durch Personen aus dessen Einzugsgebiet vertreten sein.
Juristische Personen sind nicht als Mitglieder des Vorstandes wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter gewählt werden.
Der Präsident wird von der GV gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Mitglieder sind ins Handelsregister einzutragen.
Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar.
Art. 16 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist das oberste, geschäftsleitende Organ. Er beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht der GV oder anderen Gesellschaftsorganen übertragen oder vorbehalten sind.
Der Vorstand wählt die Geschäftsführung und bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung. Die Zeichnung hat immer kollektiv zu zweien zu erfolgen.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten:
- Vorbereitung der Geschäfte der GV und deren Vollzug;
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, unter Vorbehalt des Rekurs rechtes gemäss Art. 6 dieser Statuten;
- Festlegung der Geschäftspolitik;
- Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung;
- Festlegung von Besoldungen und Entschädigungen an die Organe der Genossenschaft;
- Abschluss von Verträgen;
- Festlegung der Warenverkaufspreise;
- Festlegung des Geschäftsjahres;
- Anstellung und Entlassung der Ladenleitung und des weiteren Personals;
- Festlegung der Arbeitsbedingungen und der Unterschriftsberechtigung.
Art. 17. Vorstandssitzungen
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr. Jedes Vorstandsmitglied kann schriftlich die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und dem Aktuar zu unterzeichnen ist.
Art. 18. Vorstandsbeschlüsse
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit einer zweiten Stimme.
Art. 19 Revisionsstelle
Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle für die Dauer von zwei Jahren Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:
a) die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist
b) sämtliche Genossenschafter zustimmen und
c) die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat
Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Generalversammlung wird in diesem Falle bis zum Vorliegen eines Revisionsberichts über die Genehmigung der Jahresrechnung sowie über die Verwendung des Bilanzgewinnes keinen Beschluss fassen.
Art. 20 Aufgaben
Sofern die Genossenschaft auf die Revision durch eine Revisionsstelle gemäss Obligationenrecht verzichten kann, kann sie an deren Stelle Rechnungsrevisoren (mindestens einen Revisor) für die Dauer von zwei Jahren wählen. Die Revisoren prüfen einmal pro Jahr den Rechnungsabschluss und die Geschäftsführung des Vorstandes sowie das Mitgliederverzeichnis und verfassen dazu einen Bericht zuhanden der GV. Rechnungsrevisoren können Genossenschafter oder Dritte sein.
Art. 21 Organhaftung
Alle mit dem Vorstand, der Geschäftsführung oder der Kontrolle betrauten Personen sind sowohl der Genossenschaft als auch den einzelnen Genossenschaftern und Genossenschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.
5. Buchführung und Gewinnverwendung
Art. 22 Buchführung
Für die Buchführung, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind die Vorschriften der Art. 902 Abs. 3 und 957 ff. OR massgebend.
Der Vorstand hat die Bilanz und die Jahresrechnung mit dem Jahresbericht und dem Bericht der Kontrollstelle mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung den Genossenschaftern mit der Einladung zuzustellen.
Art. 23 Reingewinn
Ergibt sich auf Grund der Jahresrechnung und nach Vornahme genügender Abschreibungen ein Reingewinn, ist dieser wie folgt zu verwenden:
mindestens 5 Prozent werden dem ordentlichen Reservefonds zugewiesen, bis dieser die Hälfte des Genossenschaftskapitals erreicht hat;
das Anteilscheinkapital wird mit höchstens 5 Prozent verzinst; der verbleibende Reingewinn steht zur Verfügung der GV.
6. Auflösung und Liquidation der Genossenschaft
Art. 24 Auflösung
Für die Auflösung der Genossenschaft bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Genossenschaftsmitglieder.
Sind an der auf diese Weise einberufenen Versammlung weniger als zwei Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend, so muss innerhalb eines Monats eine ausser ordentliche GV stattfinden. Diese beschliesst die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Nach erfolgtem Auflösungsbeschluss kann kein Mitglied aus der Genossenschaft entlassen werden, bis die Liquidation durchgeführt ist.
Mitglieder, welche früher ausgetreten oder ausgeschlossen worden sind, haben keinen Anspruch auf das verbleibende Vermögen.
Art. 25 Vermögen der Genossenschaft
Ergibt die Liquidation nach Rückzahlung der Genossenschaftsanteile einen Überschuss, so wird dieser auf die politische Gemeinde Safiental übertragen.
7. Bekanntmachungen und Mitteilungen
Art. 26 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt des Kantons Graubünden, soweit das Gesetz nicht die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vorschreibt.
Art. 27 Mitteilungen an die Mitglieder
Die Mitteilungen der Genossenschaft an die Mitglieder erfolgen schriftlich. Die vorliegenden angepassten Statuten (Namensänderung) sind anlässlich der Ausserordentlichen Generalversammlung der Genossenschaft Dorfladen Versam am 26. September 2014 angenommen worden.
Obiger Text ist eine Abschrift der Statuten vom 26. September 2014.